Ihr Wille lebt weiter!

Wichtige Entscheidungen müssen reifen und zu Lebzeiten getroffen werden. 

Heute leben viele Menschen allein, wissen ihre nahen Angehörigen gut versorgt und möchten mitbestimmen, was mit ihrem Geld nach ihrem Tod geschehen soll. Um sicher zu sein, dass Ihr Wille beachtet wird, ist es nötig, rechtzeitig ein Testament zu machen. Sollten Sie erwägen, ein Testament oder ein Legat zugunsten der CS Caritas Socialis zu errichten, bedanken wir uns dafür sehr herzlich im Namen der von uns betreuten Menschen.

In der CS Caritas Socialis Privatstiftung ist es nicht zuletzt dank Erbschaften, Legaten und Spenden möglich, hochbetagten und chronisch kranken Menschen professionell zu pflegen oder schwerkranken Menschen im CS Hospiz Rennweg ein Sterben in Würde und Geborgenheit zu ermöglichen.

 

 
 
 
Über uns

Die CS Caritas Socialis begleitet und unterstützt Menschen am Beginn und am Ende des Lebens. Bekannt ist die CS Caritas Socialis für ihre spezialisierten Angebote für an Demenz bzw. Multiple Sklerose erkrankte Menschen, die stationäre Kurz- und Langzeitpflege, sowie für das CS Hospiz Rennweg, wo unheilbar kranke Menschen bis zuletzt individuell betreut werden.

Wieso an uns spenden?

Am Anfang und am Ende des Lebens braucht der Mensch besonderen Schutz. Mit Ihrer Hilfe schenken Sie Kindern eine glückliche Zukunft sowie hochbetagten und chronisch kranken Menschen professionelle Pflege und Betreuung. Unheilbar kranken Menschen wird im CS Hospiz Rennweg ein Sterben in Würde und Geborgenheit ermöglicht. Ihre Spende trägt Früchte!

 

Für ein persönliches Gespräch wenden Sich sich an:

Sr. Susanne Krendelsberger CS   

Stiftungsvorstand, Generalleiterin

 
 

„…Ein verlässlicher Ort…“

Frau Lieselott B., eine langjährige Freundin der CS und Testamentspenderin, hat sich entschlossen die CS über ihren Tod hinaus zu unterstützen. Sie erzählt, was sie dazu bewegt hat ein Testament zugunsten des CS Hospiz Rennweg abzuschließen:

„Mir war wichtig, eine Organisation zu finden, der ich vertrauen kann, bei der ich davon ausgehen kann, dass die Mittel ordentlich verwendet werden. Ich bin zu dem Entschluss gekommen, dass die CS ein verlässlicher Ort ist, ich weiß aus dem Bekanntenkreis, dass die Menschen in der CS bestens aufgehoben sind. Ich selber möchte auch gerne in der CS gepflegt werden, wenn ich einmal nicht mehr zu Hause leben kann. Ich habe weiter nachgedacht und möchte nun, dass das Erbe für das Hospiz verwendet wird, damit Menschen in einer angenehmen Situation sterben können.“

 

Online Notarveranstaltung

 
 

Fragen und Antworten zum Erbrecht

Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, was mit Ihrem Nachlass geschieht. Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Erbschaft und Vermächtnis finden Sie hier:

Was ist der Unterschied zwischen einer Erbschaft und einem Legat?

Als Erbschaft (Verlassenschaft) wird das gesamte Vermögen des Erblassers oder eine Quote davon (z.B. 1/3, 1/4, etc.) bezeichnet. Mit einem Legat (Vermächtnis) kann ein bestimmter Geldbetrag oder eine Sache an jemanden hinterlassen werden. Der Vermächtnisnehmer hat dann nur das Recht auf diesen Betrag bzw. diese eine Sache z.B. ein Sparbuch oder ein Schmuckstück.

Kann ich mein Testament wieder ändern?

Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. 
Wichtig: Ein formal ungültiges Testament ist zur Gänze unwirksam. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich hinsichtlich der Erfüllung aller Formvorschriften an einen öffentlichen Notar zu wenden.

Was kann vererbt werden?

Prinzipiell können alle Vermögenswerte wie Liegenschaften, Sparbücher, Wertpapiere, Schmuck oder Forderungen hinterlassen werden.

Wichtig:
 Auch Schulden können vererbt werden. Nicht vererblich sind Rechte und Pflichten wie der Anspruch auf Leibrente, ein persönliches Wohnrecht oder ein Vorkaufsrecht.

Was versteht man unter der gesetzlichen Erbfolge?

Grundsätzlich kann man selbst bestimmen, was nach dem Tod mit dem erworbenen Vermögen geschieht. Wurden jedoch keine Regelungen getroffen, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Erbberechtigt sind Ehepartner und Blutsverwandte, also keine Schwiegerkinder, Stiefkinder, Stiefeltern oder Lebensgefährten.

Die Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad der Angehörigen und unterscheidet zwischen verschiedenen Linien (Parentelen).

  • Verwandte der 1. Linie: Kinder, auch uneheliche Kinder und adoptierte Kinder und deren Nachkommen (Enkelkinder) 
  • Verwandte der 2. Linie: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister; Neffen und Nichten) 
  • Verwandte der 3. Linie: Großeltern und deren Nachkommen (Onkel und Tanten; Cousins und Cousinen)
  • Verwandte der 4. Linie: Urgroßeltern


Wichtig: Verwandte der nächsten Linie sind immer nur dann erbberechtigt, wenn keine Verwandten der vorigen Linie vorhanden sind.

Was ist der gesetzliche Pflichtteil?

Für bestimmte nahe Angehörige gibt es einen zwingenden Mindestanspruch aus dem Nachlass, den Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Ehepartner (Nicht die Lebensgefährten)
  • Nachkommen (Kinder bzw. Enkelkinder wenn diese verstorben sind)
  • Eltern (wenn keine Kinder vorhanden sind)
  • Gibt es keine Nachkommen, so können auch Vorfahren Pflichtteilsansprüche haben.

Wichtig: Gibt es keine Angehörigen und keine letztwillige Verfügung, so fällt das Vermögen laut Gesetz an den Staat.

Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil?

Nachkommen und Ehepartner erhalten die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, Vorfahren ein Drittel. Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt nach Abzug aller Schulden, sowie der Begräbnis- und Verfahrenskosten, die im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens anfallen. 

Wichtig: Der Pflichtteilsanspruch bezieht sich nicht auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass, sondern ist lediglich ein Geldanspruch.

Was versteht man unter einer Schenkung?

Möchte man bereits zu Lebzeiten Vermögen weitergeben, so kann man dies mit einer Schenkung tun. Wird die Schenkung sofort vollzogen, so geht das Vermögen unmittelbar in das Vermögen des Beschenkten über. Soll die Schenkung erst zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden, bedarf es eines Notariatsaktes z.B. Schenkung auf Todesfall. 

Wichtig: 
Ist der Vertrag für eine Schenkung auf Todesfall errichtet, kann die Schenkung – anders als beim Testament – nicht einseitig widerrufen werden.

Wie ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer geregelt?

Seit dem 1. August 2008 fällt in Österreich keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Es besteht jedoch Meldepflicht für alle Schenkungen über 50.000 Euro, zwischen nahen Angehörigen innerhalb eines Jahres bzw. über 15.000 Euro zwischen Nichtangehörigen innerhalb von fünf Jahren nach dem Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG 2008).

Hilfreiche Links

www.rechtsanwaelte.at
Serviceplattform des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags

www.notar.at
Website der Österreichischen Notariatskammer

www.erbrechtsinfo.at
Onlineportal zum Erbrecht in der EU

www.help.gv.at
Informationen zum Erbrecht auf Help.gv.at

 
 
 

   

Info-Broschüre “Ihr Wille zählt”

Einfach downloaden oder kostenlos bestellen!









 
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Mag. MBA Sabina Dirnberger-Meixner

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